History, Department of

 

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2002

Citation

Published in Tirol zwischen Diktatur und Demokratie (1930-1950) Beiträge für Rolf Steininger zum 60. Geburtstag, ed. Klaus Eisterer (Innsbruck, Wien, Munchen, Bozen: StudienVerlag, 2002), pp. 247-266.

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Abstract

Seit Kriegsende 1945 gelten die Akten des Amtes "Oberster Kommissar für die Operationszone Alpenvorland" Franz Hofer als verschollen.2 Die Quellen- und Wissenslage zur Geschichte der Operationszone Alpenvorland ist dementsprechend dürftig. Das trifft besonders auf das Sondergericht für die Operationszone Alpenvorland zu. Im Rahmen der Bestandsaufnahme im Archiv des Landesgerichts (Tribunal) in Bozen im Oktober 2001 konnte nun auch ein kleiner Bestand Akten des Sondergerichts geborgen werden. Es handelt sich dabei um eine Mappe mit insgesamt 20 Akten der Jahre 1944- 1945.3 Neben diesen meist vollständigen Akten (Ermittlungsergebnisse, Anklage, Verhandlung, Urteil, Gnadenanträge, Gefängnisunterlagen, Sterberegistermitteilung, sogar ein Abschiedsbrief usw.) kann man aus den internen Notizen des Gerichts noch etwa 40 andere Fälle rekonstruieren: Insgesamt belegen die Unterlagen das Schicksal von ca. 70 Angeklagten. Die Aufschrift auf dem Mappendeckel "Akten des Sondergerichtes, gesichert nach der Befreiung" verweist auf die Herkunft des Materials. Sitz des Sondergerichts in Bozen, das auch für die Provinzen Trient und Belluno zuständig war, war die Villa ~rigl in der Armando-Diaz-Straße in Bozen. Bei Kriegsende im Mai 1945 übernahm die Landeszentrale der neu gegründeten Südtiroler Volkspartei die Villa. Die Aktenmappen des Sondergerichts wurden wegen des Mangels an Büromaterial von der SVP-Verwaltung in den ersten Nachkriegsjahren weiter verwendet und sind bis heute erhalten. Von den Unterlagen selbst fehlt außer den hier zu analysierenden 20 Akten weiterhin jede Spur. Der vorliegende Vorbericht ist daher nur eine erste Sondierung, da aufgrund der geringen Quellenüberlieferung und des dürftigen Wissens eine ausführliche Analyse von Aufgaben und Arbeitsweise des Sondergerichts vorerst nicht möglich ist, geschweige denn ein erschöpfender Vergleich mit anderen Sondergerichten. Der folgende Beitrag beschränkt sich daher auf eine erste Durchsicht; drei Urteile machen die Arbeitsweise und "innere Logik" des Sondergerichtes deutlicher.

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